Positionspapier der Salzburg Club Commission zum Entwurf des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 2026

  1. Anforderungen zur Bewilligungsgrundlage von Veranstaltungen für
    Leerstandbespielungen, Pop Ups und Veranstaltungen mit niedrigen
    Teilnehmer:innenzahlen vereinfachen

    (Art. I Abs. 4 § 16)
    Um der in Salzburg von Bevölkerung und Szene-Expert:innen geforderten
    Leerstandsbespielung, sowie dem dringenden Bedarf an (club-)kulturell
    nutzbaren Räumen entgegen zu kommen, ist es nötig, die
    baubehördlichen Anforderungen für kleine Veranstaltungsorte, die nicht
    bereits als Veranstaltungsstätten zugelassen sind, niederschwelliger zu
    gestalten. Bei Kleinveranstaltungen ist es mit geringeren Mitteln und
    Maßnahmen als bislang vorausgesetzt, möglich, sicher zu veranstalten. In
    Folge sollten Zwischenbespielungen und Pop Up Events effektiv auch an
    Off-Locations verstärkt ermöglicht werden. Das neue Veranstaltungsgesetz
    sollte dies berücksichtigen. Darüber hinaus bedarf es einer übersichtlichen
    Darstellung aller notwendigen Schritte und Genehmigungen auch
    besonders in einfacher Sprache (“Veranstaltungsleitfaden”) sowie klare
    Zuständigkeiten bei den Behörden (Bsp. Gartenbauamt vs. Kulturamt vs.
    Polizeidirektion).
  2. Verpflichtende Bereitstellung von Parkplätzen streichen
    Die in Art. I Abs. 4 § 17 geregelte Verpflichtung von Veranstaltungsstätten,
    “für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer (sic!) an der
    Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der
    Veranstaltungsstätte” zu sorgen, soll ersatzlos gestrichen werden. Dies
    steht einem zeitgemäßen Mobilitätskonzept entgegen und sollte zudem
    der jeweiligen Gemeinde obliegen und nicht den Betreiber:innen von Veranstaltungsstätten. Hier sollte auch ein Unterschied zwischen
    Festival/Großevent und Clubbetrieb klar sein.
  3. Verpflichtende Maßnahmen für mehr Sicherheit im Nachtleben
    Wir fordern die Vorlage eines Awarenesskonzeptes für alle
    Veranstaltungsstätten. Ab 500 teilnehmenden Personen bei
    Veranstaltungen mit Alkoholausschank und/oder nach 22 Uhr soll
    zusätzlich ein geeignetes und qualifiziert geschultes Awareness-Team
    eingesetzt werden (Hierfür wäre eine Übergangsfrist
    nötig).Veranstaltungsstätten haben ab regelmäßiger Bespielung mit mehr
    als 500 Personen außerdem Awareness-Beauftragte zu bestellen. Bei
    Großveranstaltungen ab 2.000 Personen soll das Awarenesskonzept in das
    Sicherheitskonzept der Veranstaltung eingebunden werden.
  4. Verlängerung der Sperrstunde bei Freiluft-Veranstaltungen im Sommer
    Von bisher 22 Uhr soll die Sperrstunde im Sommer für
    Freiluft-Veranstaltungen bis 23 Uhr verlängert werden, wie es am Beispiel
    Wiens bereits umgesetzt wurde. Zusätzlich könnten Räume definiert
    werden, wo eine längere Sperrstunde möglich ist. Dies hilft insbesonders
    Lärmerzeugung durch die Veranstaltung verlassende Gäste zu minimieren,
    da dieser weniger konzentriert auftreten würde.
  5. Bestandsschutz von Kulturstätten
    Kulturstätten mit einer Bestandsdauer von min. 10 Jahren sollen
    Bestandsschutz erhalten und dieselben Lautstärke-Emissionen
    beibehalten dürfen wie bisher, auch wenn nachträglich Wohneinheiten im
    Umkreis errichtet werden. Wer in die Nähe eines Konzerthauses siedelt,
    muss damit rechnen, dort auch zu später Stunde belebte Straßen
    vorzufinden. Um Anrainer:innen vor hohen Lärmemissionen zu schützen,
    sollte ein Schallschutzfond eingerichtet werden, welcher Kulturstätten bei
    der Umrüstung auf zeitgemäße Technik und Dämmung von Gebäuden
    unterstützt.
  6. Mindestbeschwerdeanzahl bei Veranstaltungen
    Polizeieinsätze aufgrund von Lautstärkebeschwerden häufen sich
    erfahrungsgemäß ausgehend von Einzelpersonen. Zur Entlastung der
    Polizeibeamt:innen und der Anerkennung von Kulturveranstaltungen als
    gesellschaftlich wertvolles Gut, sollen Polizeieinsätze nach
    Lautstärkebeschwerden erst bei Eintreffen von min. 3 Beschwerden aus
    unterschiedlicher Quelle, sowie erst ab 22 Uhr ausgelöst werden, insofern
    keine explizite Gefahr für Sicherheit und Ordnung ausgeht.
  7. Abschaffung der Vergnügungssteuer
    Wie es die Stadt Salzburg bereits vorgemacht hat, soll auch im Land
    Salzburg die Vergnügungssteuer abgeschafft werden. Dies entlastet
    sowohl Veranstaltende von finanziellen Risiken und organisatorischen
    Hürden, als auch das Arbeitsaufkommen der zuständigen Behörden. Der
    in der vorliegenden Novelle skizzierte Vorschlag, die Vergnügungssteuer
    stattdessen um 91,3% anzuheben und sie auch in Zukunft an den
    Verbraucherpreis-Index zu koppeln, würde eine extreme Überbelastung
    kleiner und unkommerzieller Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten
    bedeuten und den kulturellen Pluralismus stark gefährden! Wir sprechen
    uns entschieden dagegen aus.
  8. Partizipation und Mitspracherecht
    Absch. 2 § 10 (1) besagt, dass “im Verfahren über die Verleihung oder
    Entziehung der Bewilligung […] die Kammer für Arbeiter und Angestellte
    für Salzburg sowie – sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1
    lit c handelt – die Gemeinde des Standortes zu hören” sind. Weiters besagt
    Absch. 2 § 10 (2), dass “von der Verleihung oder Entziehung einer
    Bewilligung […] die für die Abhaltung der Veranstaltung zuständige
    Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) sowie die
    Wirtschaftskammer Salzburg in Kenntnis zu setzen” sind. Beide Absätze
    sollen um den Dachverband Salzburger Kulturstätten als Ansprechinstanz
    erweitert werden.