Interessenvertretung und Förderung der lokalen Clubkultur, Nacht- und Kulturwirtschaft mit all ihren Institutionen und Akteur*innen.
Positionspapier der Salzburg Club Commission zum Entwurf des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 2026
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Anforderungen zur Bewilligungsgrundlage von Veranstaltungen für Leerstandbespielungen, Pop Ups und Veranstaltungen mit niedrigen Teilnehmer:innenzahlen vereinfachen (Art. I Abs. 4 § 16) Um der in Salzburg von Bevölkerung und Szene-Expert:innen geforderten Leerstandsbespielung, sowie dem dringenden Bedarf an (club-)kulturell nutzbaren Räumen entgegen zu kommen, ist es nötig, die baubehördlichen Anforderungen für kleine Veranstaltungsorte, die nicht bereits als Veranstaltungsstätten zugelassen sind, niederschwelliger zu gestalten. Bei Kleinveranstaltungen ist es mit geringeren Mitteln und Maßnahmen als bislang vorausgesetzt, möglich, sicher zu veranstalten. In Folge sollten Zwischenbespielungen und Pop Up Events effektiv auch an Off-Locations verstärkt ermöglicht werden. Das neue Veranstaltungsgesetz sollte dies berücksichtigen. Darüber hinaus bedarf es einer übersichtlichen Darstellung aller notwendigen Schritte und Genehmigungen auch besonders in einfacher Sprache (“Veranstaltungsleitfaden”) sowie klare Zuständigkeiten bei den Behörden (Bsp. Gartenbauamt vs. Kulturamt vs. Polizeidirektion).
Verpflichtende Bereitstellung von Parkplätzen streichen Die in Art. I Abs. 4 § 17 geregelte Verpflichtung von Veranstaltungsstätten, “für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer (sic!) an der Veranstaltung Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte” zu sorgen, soll ersatzlos gestrichen werden. Dies steht einem zeitgemäßen Mobilitätskonzept entgegen und sollte zudem der jeweiligen Gemeinde obliegen und nicht den Betreiber:innen von Veranstaltungsstätten. Hier sollte auch ein Unterschied zwischen Festival/Großevent und Clubbetrieb klar sein.
Verpflichtende Maßnahmen für mehr Sicherheit im Nachtleben Wir fordern die Vorlage eines Awarenesskonzeptes für alle Veranstaltungsstätten. Ab 500 teilnehmenden Personen bei Veranstaltungen mit Alkoholausschank und/oder nach 22 Uhr soll zusätzlich ein geeignetes und qualifiziert geschultes Awareness-Team eingesetzt werden (Hierfür wäre eine Übergangsfrist nötig).Veranstaltungsstätten haben ab regelmäßiger Bespielung mit mehr als 500 Personen außerdem Awareness-Beauftragte zu bestellen. Bei Großveranstaltungen ab 2.000 Personen soll das Awarenesskonzept in das Sicherheitskonzept der Veranstaltung eingebunden werden.
Verlängerung der Sperrstunde bei Freiluft-Veranstaltungen im Sommer Von bisher 22 Uhr soll die Sperrstunde im Sommer für Freiluft-Veranstaltungen bis 23 Uhr verlängert werden, wie es am Beispiel Wiens bereits umgesetzt wurde. Zusätzlich könnten Räume definiert werden, wo eine längere Sperrstunde möglich ist. Dies hilft insbesonders Lärmerzeugung durch die Veranstaltung verlassende Gäste zu minimieren, da dieser weniger konzentriert auftreten würde.
Bestandsschutz von Kulturstätten Kulturstätten mit einer Bestandsdauer von min. 10 Jahren sollen Bestandsschutz erhalten und dieselben Lautstärke-Emissionen beibehalten dürfen wie bisher, auch wenn nachträglich Wohneinheiten im Umkreis errichtet werden. Wer in die Nähe eines Konzerthauses siedelt, muss damit rechnen, dort auch zu später Stunde belebte Straßen vorzufinden. Um Anrainer:innen vor hohen Lärmemissionen zu schützen, sollte ein Schallschutzfond eingerichtet werden, welcher Kulturstätten bei der Umrüstung auf zeitgemäße Technik und Dämmung von Gebäuden unterstützt.
Mindestbeschwerdeanzahl bei Veranstaltungen Polizeieinsätze aufgrund von Lautstärkebeschwerden häufen sich erfahrungsgemäß ausgehend von Einzelpersonen. Zur Entlastung der Polizeibeamt:innen und der Anerkennung von Kulturveranstaltungen als gesellschaftlich wertvolles Gut, sollen Polizeieinsätze nach Lautstärkebeschwerden erst bei Eintreffen von min. 3 Beschwerden aus unterschiedlicher Quelle, sowie erst ab 22 Uhr ausgelöst werden, insofern keine explizite Gefahr für Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Abschaffung der Vergnügungssteuer Wie es die Stadt Salzburg bereits vorgemacht hat, soll auch im Land Salzburg die Vergnügungssteuer abgeschafft werden. Dies entlastet sowohl Veranstaltende von finanziellen Risiken und organisatorischen Hürden, als auch das Arbeitsaufkommen der zuständigen Behörden. Der in der vorliegenden Novelle skizzierte Vorschlag, die Vergnügungssteuer stattdessen um 91,3% anzuheben und sie auch in Zukunft an den Verbraucherpreis-Index zu koppeln, würde eine extreme Überbelastung kleiner und unkommerzieller Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten bedeuten und den kulturellen Pluralismus stark gefährden! Wir sprechen uns entschieden dagegen aus.
Partizipation und Mitspracherecht Absch. 2 § 10 (1) besagt, dass “im Verfahren über die Verleihung oder Entziehung der Bewilligung […] die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie – sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit c handelt – die Gemeinde des Standortes zu hören” sind. Weiters besagt Absch. 2 § 10 (2), dass “von der Verleihung oder Entziehung einer Bewilligung […] die für die Abhaltung der Veranstaltung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) sowie die Wirtschaftskammer Salzburg in Kenntnis zu setzen” sind. Beide Absätze sollen um den Dachverband Salzburger Kulturstätten als Ansprechinstanz erweitert werden.