Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen “Salzburg Club Commission – Interessenvertretung der lokalen
    Clubkultur”, kurz: „Salzburg Club Commission“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schallmooser Hauptstraße 44, 5020 Salzburg und erstreckt seine
    Tätigkeit vornehmlich aber nicht ausschließlich auf das Stadtgebiet Salzburg.

§ 2 Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:
• Der Verein bezweckt die Interessenvertretung und Förderung der lokalen Clubkultur,
Nacht- und Kulturwirtschaft mit all ihren Institutionen und Akteur*Innen. Der Verein
verfolgt das Ziel die Interessen der Salzburger Clubkultur gegenüber der Politik und
Verwaltung zu artikulieren und den gesellschaftlichen Dialog in den Bereichen
Subkultur, Nachtleben und Freizeit zu fördern um für bessere Rahmendbedingungen
dieser Branche und Szene zu sorgen.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:
    • Interessenvertretung gegenüber und Dialog mit Vertreter*innen von Politik,
    Verwaltung und Organen der öffentlichen Hand
    • Organisation von Workshops
    • Diskursprogramme wie Vorträge, Diskussionsrunden, Lesungen etc.
    • Bedarfsanalysen, qualitative und quantitative Erhebungen
    • Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Bewusstseinsbildung für die Relevanz der
    heimischen Clubkultur, einer lebendigen Jugendkultur und dem Abbau von
    geschlechterspezifischen Ungleichheiten
    • Vermittlerfunktion und Informationsstelle durch Aufbereitung und Vertrieb
    szenerelevanter Informationen (bspw. über einen Newsletterversand)
    • Organisation von Veranstaltungen wie Konzerten, Filmvorführungen, Ausstellungen
    etc.
    • Herausgabe von Publikationen
    • Vernetzung mit Interessenvertretungen aus anderen Bundesländern, Vereinen, NGOs
    etc.
    • Abhaltung von Vorstandssitzungen in regelmäßigen Abständen zur Weiterentwicklung
    des Vereins im Sinne des Vereinszwecks

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf*innen und entgeltlicher
Leistungen anderer zu bedienen, sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben,
sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für
andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht
werden kann.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die die
    geltenden Statuten anerkennen und die Vereinszweck fördern wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der
    Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
    außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorgans durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
    Wird ein Leitungsorgan erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer_innen des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
    Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
    Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
    Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt
    werden.
  5. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der
    Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht gemäß § 15 offen. Vom Zeitpunkt des
    Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte, nicht aber die Pflichten des Mitglieds

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

  1. Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
  2. Vorstand (siehe § 11 bis § 13),
  3. Rechnungsprüfer_innen (siehe § 14) und
  4. Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der
    ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der
    Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag,
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der
    Rechnungsprüfer_innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des
    Leitungsorgans oder Rechnungsprüfer_innen mit dem Verein,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
    außerordentliche Mitglieder,
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
    Angelegenheiten.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau,
    Obmann/Obfrau Stellvertreterin, Schriftführerin, sowie Kassier*in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
    anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
    nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne
    Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede_r
    Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum
    Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen
    handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
    erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_s Kuratorin_s beim zuständigen Gericht zu
    beantragen, die_der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstands ist zeitlich unbegrenzt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
    mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
    gibt die Stimme der_s Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen
    oder nehmen nur zwei Mitglieder des Leitungsorgans an der Sitzung des Vorstands teil, so fasst
    er seine Beschlüsse einstimmig.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter*in.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds
    des Vorstands durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
  9. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
    Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands
    an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und
    Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
  2. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen
    Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  6. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

  1. Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten
    (Einzelvertretung).
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstands und dem Verein (Insichgeschäfte)
    bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstands. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstands ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
    Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Die Rechnungsprüfung

  1. Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
    statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das
    Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
    vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern
    zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter_in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur_m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter_innen und für die_den Vorsitzende_n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
    einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
  2. Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, kann in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit über die Abwicklung des Vermögens entschieden werden. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung eine_n Abwickler_in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese_r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

Statuten beschlossen am 14.06.2021