Seit 1. Mai gilt im Land Salzburg ein neues Veranstaltungsgesetz.
Die erste umfassende Novelle seit 1997 soll laut FPÖ-Landeschefin Marlene Svatzek das Gesetz “an die Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts” anpassen.Die wichtigsten Neuerungen für clubkulturelle Veranstaltungen haben wir für euch zusammengefasst und geben außerdem eine Einschätzung dazu ab:
- Neue Definition von „Klein- und Großveranstaltungen“: Bisher gab es einiges an Auslegungsraum darüber, welche Veranstaltung von „örtlicher“ oder „überörtlicher Bedeutung“ sei. Nun entscheidet vor allem die Personenanzahl: erst ab 2.000 „teilnehmenden Personen“ ist nun von einer Großveranstaltung zu sprechen. Wichtig hierbei: In die Personenanzahl zählen nicht nur Besucher:innen, sondern auch Artists, Crew, Barpersonal, Techniker:innen usw. Wer nicht zählt: Order:innen und behördliche Organe wie z.b. Sanitäter oder Feuerwehr.
- Sicherheitskonzept bei Großveranstaltungen nun verpflichtend. Bei Veranstaltungen über 2.000 Teilnehmenden Personen muss also bereits bei Anmeldung der Veranstaltung klar schriftlich dargelegt werde, wie vor Ort präventiv, sowie im Notfall reaktiv, für die Sicherheit Aller gesorgt wird. Die Ausgestaltung dieses Konzepts bleibt bewusst offen, hier werden Praxiserfahrung und ggf. Nachfragen bei den Behörden nötig sein, um nicht zu viel Zeit mit Nachbesserungen zu verbringen.
- Mehr Flexibilität für kleinere und mittlere Locations: In genehmigten Veranstaltungsstätten, also z.B. Kulturinstitutionen und bestehenden Clubs, müssen unter einer Fassungsgröße von 500 Personen Veranstaltungen nicht mehr gemeldet werden, wenn sie zwischen 07:00 und 24:00 stattfinden; in Bars und Musiklokalen, die als Gastronomiebetrieb eingetragen sind, gilt dieselbe Grenze, welche bisher bei 300 Personen lag, hier jedoch unabhängig der Veranstaltungszeiten.
- Keine Anmeldung für kleine und mittlere Open Airs: Für Veranstaltungen im Freien ohne besondere Anlagen sind weiterhin bis 600 Personen generell keine Anmeldungen nötig, die zulässige Endzeit wurde dabei aber von 20:00 auf 22:00 Uhr angehoben.
- Anmeldefrist verkürzt: Seit Mai muss spätestens 7 Tage vor Veranstaltung die Anmeldung eingelangen, nicht mehr erst 3 Tage vorher. Ausnahmen gelten für Reaktionsveranstaltungen auf unvorhergesehene Ereignisse, wie bspw. Siegesfeiern. ACHTUNG: Neu ist außerdem die Strafbarkeit bei Fristversäumnis.
- Eigenverantwortung Veranstaltender steigt: Es ist nun klar definiert, dass die veranstaltende Person für die Einhaltung aller sicherheits-, bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen verantwortlich ist. Dabei wird die Überwachungspflicht der Behörden im Vergleich zum alten Gesetz verringert und eine eindeutige Person zur Haftung bestimmt.
- Zuständigkeiten der Anmeldung: Sind nun auch eindeutig geregelt. In der Stadt Salzburg gilt, dass alle Veranstaltungen bei der Landespolizeidirektion angemeldet werden müssen. Überall sonst sind für Kleinveranstaltungen
Unser Fazit:
Insgesamt begrüßen wir, dass es Vereinfachungen und klarere Definitionen gibt. Diese betreffen durchaus einige unserer Mitglieder und werden ganz besonders die Freiflächenbespielung vereinfachen. Unsere eingereichte Forderung eine Mindestgrenze für Lautstärkebeschwerden einzurichten, wurde leider nicht in Erwägung gezogen. Auch unsere Forderung auf Landesebene nachzuziehen und die Vergnügungssteuer abzuschaffen, wurde nicht beachtet. Diese wird weiterhin von der jeweiligen Gemeinde festgelegt, was eine umfassende Abschaffung in Zukunft eher schwierig macht. Der schwerwiegendste Kritikpunkt ist für uns aber ganz klar die Versäumnis, Awareness-Anforderungen gesetzlich festzulegen. Insbesondere das verpflichtende Sicherheitskonzept hätte um ein Awareness-Konzept erweitert gehört. Stattdessen möchte man „Erfahrungen aus Wien“, wo diese Verpflichtung 2025 geregelt wurde, abwarten. Aus unserer Sicht wurde die Verantwortung für Sicherheit im Nachtleben abseits einer technisch-architektonischen Komponente schlichtweg ignoriert und wird an Initiativen, Vereine und Engagierte abgedrückt. Wir werden uns jedoch weiterhin dafür einsetzen, an dieser Stelle klar und einheitlich nachzubessern.
